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Lagepläne und Bauvermessung

Bei der Realisierung eines Eigenheimes oder eines ganzen Baugebietes ist die Vermessung ein ständiger Begleiter. Wie groß ist das Grundstück? Stimmen die Grenzen? Wie kann man es bebauen?

Jede gute und seriöse Planung verlangt eine aktuelle Bestandsaufnahme. Die Darstellung der Topographie, die aktuellen Grenzen sowie die digitale Verarbeitung der Daten ist dazu eine wichtige Voraussetzung.

 

Der Lageplan zum Bauantrag gibt Ihnen Rechtssicherheit gegenüber Ihrem Nachbarn und ist ein wichtiger Bestandteil eines Baugesuches. Von uns erhalten Sie einen qualifizierten Lageplan in bester Qualtität mit original Unterschriften und Stempeln (keine Fälschungen). Beim Abstecken und beim Einschneiden des Schnürgerüstes sorgen wir dafür, dass Ihr Gebäude immer am richtigen Platz steht und in der Höhe richtig einnivelliert ist.

Kommen Sie frühzeitig zu uns - wir als Sachverständige haben die richtige Antwort und die notwendige Qualität.

Grenzfeststellung / Zerlegung / Baulandumlegung

Das Baugrundstück kann als Flurstück einer Gemarkung bereits vorliegen, oder es muss durch eine noch zu vermessende Teilflache aus einem größeren Grundstück (Zerlegung), eine Grenzfeststellung oder durch eine Baulandumlegung noch gebildet werden. Wichtig ist, dass die rechtlichen Grundstücksgrenzen eindeutig feststehen und in der Örtlichkeit durch ihre Abmarkung (Grenzsteine u.a.) erkennbar sind. Es handelt sich hierbei um hoheitliche Vermessungsleistungen nach dem Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg, die durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVIs) ausgeführt werden. Auf Anfrage können wir als ÖbVI Ingenieurbüro dies für Sie tun. 

Lageplan zum Bauantrag nach LBO Baden-Württemberg

Beim Baurechtsamt wird der Bauantrag eingereicht. Dieser enthält unter anderem einen Lageplan. Der Lageplan weist alles auf, was zur Beurteilung des Bauvorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde erforderlich ist. Er gliedert sich in einen zeichnerischen und schriftlichen Teil. Ein zusätzlicher Übersichtsplan (in geeignetem Maßstab) ist zu fertigen, wenn es zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. Die Abstandsflächen sind in einem gesonderten Plan darzustellen.

Absteckung

Damit Ihr Haus auch an der Stelle im Grundstück steht, an der Sie und Ihr Architekt es geplant haben, ist eine Absteckung erforderlich. Wir unterscheiden hierbei die sogenannte Grobabsteckung zum Baugrubenaushub bzw. zum Abschieben des Mutterbodens und die Fein- oder Schnurgerüstabsteckung. Über die Absteckung erhalten Sie vom Vermessungsingenieur einen Absteckriss, der Bestandteil der Bauunterlagen ist.

Gebäudeeinmessung

Wenn Ihr Gebäude fertig ist oder in seiner Grundfläche oder Nutzung geändert worden ist, hat ein Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter nach § 18 VermG die Pflicht sich darum zu kümmern, dass dies im amtlichen Kartenwerk angepasst wird. Lage, Form, Funktion und Nummer sind im Liegenschaftskataster zu führen.  Somit wird bei einer Gebäudeeinmessung das amtliche Kartenwerk um Ihr Haus ergänzt. Die Gebäudeeinmessung wird u.a. durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erbracht.

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