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Liegenschaftsvermessung

​​Grundstückszerlegungen, Baulandumlegungen, Straßenschlussvermessungen, Grenzfeststellungen und Gebäudeaufnahmen sind sogenannte hoheitliche Tätigkeiten und die Hauptarbeitsgebiete der Liegenschaftsvermessung mit denen wir uns täglich auseinandersetzen.

Diese Arbeiten können nicht von allen Vermessungsbüros sondern nur von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) im jeweiligen Bundesland (außer in Bayern) ausgeführt werden.

Wir können diese Arbeiten für Sie im gesamten Land Baden-Württemberg ausführen.

Kontaktieren Sie uns mit Ihrem Anliegen. Gerne beraten wir Sie und ermitteln für Sie die voraussichtlich anfallenden Kosten bzw. die zu entrichtende Vergütung. Die Vergütung bemisst sich nach den für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörde festgesetzten Gebührensätzen zuzüglich Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 9 VermG). 

In Baden-Württemberg ist der Inhaber des Vermessungsbüros, Vermessungsassessor Dipl.-Ing. Eberhard Meßmer, seit 28.01.2005 als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI) mit Dienstsitz in Schwaikheim für die Durchführung hoheitlicher Vermessungsaufgaben im Liegenschaftskataster zugelassen. Eine Liegenschaftsvermessung wird auf Antrag durchgeführt.

Grenzfeststellungen

Bevor ein Flurstück verkauft, gekauft, überschrieben oder neu bebaut wird-  oder bei einer drohenden Grenzstreitigkeit, ist eine Grenzwiederherstellung oder Grenzfeststellung empfehlenswert. Gerne beraten wir Sie hierbei und ermitteln kostenlos die voraussichtlich zu entrichtende Vergütung.

Bei einer Grenzfeststellung werden Erhebungen aus dem digitalen Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) vollzogen. Liegen allerdings noch keine Landeskoordinaten für die Grenzpunkte vor, werden historische Vermessungsunterlagen erhoben und die rechtlich gültige Lage von Grundstücksgrenzen auf Grundlage der alten Aufzeichnungen berechnet. Im Außendienst werden die Grenzpunkte gesucht, aufgedeckt und bei zerstörten oder nicht vorhandener Grenzpunkte, diese abgemarkt. Bei der Abmarkung von Grenzpunkten werden ausschließlich amtlich zugelassene Abmarkungsarten verwendet. Dies sind z.B. Grenzbolzen, Kunststoffmarken und Granitsteine.

Bei bevorstehenden Bauarbeiten können die Flurstücksgrenzen vorübergehend auch mit Pflöcken oder ähnlichem gekennzeichnet werden. Dann wird die endgültige Abmarkung erst bei Bauabschluss vorgenommen.

Als Ergebnis erhalten Sie:

- einen PDF-Plan oder eine CAD-Datei der festgestellten Grenzsituation

- einen bekannten und in der Örtlichkeit markierten Grenzverlauf

- eine exakt definierte Lage der Grenzpunkte im Landeskoordinatensystem mit Eingang in die amtliche Punktdatei

- eine aktuelle Berechnung der Flurstücksfläche mit Berichtigung im Liegeschaftskataster und Grundbuch

Vorteile für Sie:

- Rechtssichere und für jeden sichtbare und verbindliche Grenzen Ihres Flurstücks

- Exakt bestimmte Fläche Ihres Flurstücks (wichtig bei Kauf oder Verkauf)

Flurstückszerlegungen

Wenn ein Flurstück für die Zwecke eines Verkaufs, einer Erbschaft, einer Bebauung oder einer Belastung geteilt werden soll, wird eine Flurstückszerlegung durchgeführt. Gerne beraten wir Sie hierbei und ermitteln kostenlos die voraussichtlich zu entrichtende Vergütung.

​​Die neuen Flurstücksgrenzen, werden nach den Vorgaben oder anhand der Planung des Auftraggebers erzeugt, oder in der Örtlichkeit festgelegt. Anschließend werden die neuen Flurstücksgrenzen hinsichtlich möglicher Überschreitungen und Verstöße gegen das gültige Baurecht überprüft.

 

Ein einwandfrei bestimmter, alter Grenzbestand bildet die Voraussetzung für die Feststellung der neuen Grenze weshalb oft eine Grenzfeststellung vor der Flurstückszerlegung notwendig ist.

Als Ergebnis erhalten Sie:

- einen Plan oder eine CAD-Datei der neuen Grenzsituation

- einen bekannten und in der Örtlichkeit markierten Grenzverlauf
- eine exakt definierte Lage der Grenzpunkte im Landeskoordinatensystem mit Eingang in die amtliche Punktdatei
- eine Aufstellung des alten und neuen Flurstücks- und Flächenbestandes (Entwurf zur Fortführung des Liegenschaftskatasters)

Gebäudeaufnahme

Nach einem abgeschlossenen Neubau oder Umbau eines Gebäudes ist der Eigentümer durch das Baden-Württembergische Vermessungsgesetz verpflichtet eine Aufnahme von Gebäuden durchführen zu lassen. 

Da das Liegenschaftskataster aktuell und richtig sein muss ist die Aufnahme aller Gebäude Pflicht.

Jede Errichtung eines neuen, oder Änderung des Umrisses eines bestehenden Gebäudes muss in Form einer Fortführungsvermessung in das Liegenschaftskataster eingetragen werden. Die Gebäudeaufnahme kann auch im Zusammenhang mit den o. g. Vermessungsaufgaben durchgeführt werden.

 

Das Ergebnis einer Gebäudeaufnahme ist:
- eine exakt definierte Lage der Hausecken im Landeskoordinatensystem mit Eingang in die amtliche Punktdatei ggf. aktualisierte Angabe der Nutzungsart des Flurstückes.

Mehr Informationen erhalten Sie in unserem Flyer zur Gebäudeaufnahme.

Baulandumlegungen

Die Baulandumlegung ist ein gesetztlich geregeltes Grundstückstauschverfahren, das nach den Vorgaben des Baugesetzbuchs (BauGB) abgewickelt wird.
Die Umlegung dient der Baulandversorgung sowohl mit Wohn- als auch mit Gewerbe- und Industrieflächen und ist damit für die Entwicklung einer Gemeinde von erheblicher Bedeutung.


Zweck eines Umlegungsverfahrens ist es, bebaute und unbebaute Grundstücke so zu ordnen, dass nach Lage, Form und Größe für eine bauliche Nutzung zweckmäßig gestaltete Flurstücke entstehen.
Die Umlegung wird üblicherweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Grundlage für die Bodenordnung bildet, von der Gemeinde in eigener Verantwortung durchgeführt.

Straßenschlussvermessungen

Die Straßenschlussvermessung ist ein Grenzregelungsverfahren welches nach dem Neubau oder Umbau von Straßenabschnitten angewendet wird.  Diese Vermessung „langgestreckter Anlagen“ dient der Anpassung der Grenzsituation an die neue Straße. Ähnliche Vermessungen werden auch bei Veränderungen von Bahnanlagen, Gewässern oder Dämmen notwendig.

Im Zuge der Straßenschlussvermessung wird der neue Ausbau mit allen Eigentümern der angrenzenden Grundstücke begangen und der neue Grenzverlauf verhandelt. Die neuen Grenzen werden in der Örtlichkeit festgelegt, die Flächen der neuen Flurstücke ermittelt und in das Liegenschaftkataster übernommen.

Die Vermessungsarbeiten werden von den zuständigen Baulastträgern (Land, Landkreis, Gemeinde) in Auftrag gegeben, die auch für die Vergütung der Vermessung aufkommen.

Kosten und Vergütung hoheitlicher Vermessungen

Die Kosten sind unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand und richten

sich ausschließlich nach der Gebührenverordnung des

Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz - GebVO-MLR.

Dadurch sind die anfallenden Kosten für eine hoheitliche Vermessung

immer gleich, unabhängig davon wer sie ausführt.


Zusammengefasst sind es folgende Faktoren:
 

  • Bei Grenzfeststellungen richtet sich die Vergütung nach der Anzahl der aufgedeckten bzw. wieder hergestellten Grenzzeichen.

  • Bei Flurstückszerlegungen richtet sich die Vergütung nach der Größe der abgetrennten Fläche und dem Bodenwert.

  • Verschmelzungen sind kostenlos (vergütungsfrei).

  • Bei Gebäudeaufnahmen richtet sich die Vergütung nach Höhe der Baukosten und der Anzahl der Gebäude auf dem Flurstück. Sehen Sie hierzu auch die Beispielkostenrechnung und die Staffelung der Vergütung in unserem Flyer zur Gebäudeaufnahme. Alle Gebäude die vor dem 31.Dezember 1979 gebaut wurden sind von der Gebühr befreit.

  • Bei langgestreckten Anlagen, wie Straßen: u. a. richtet sich die Vergütung nach der Länge der Anlage und der Klassifizierung der Straße (Kreisstraße, Gemeindestraße, usw.)

Für die Kontrolle und Übernahme der Änderungen in das Liegenschaftskataster erhebt das zuständige Vermessungsamt zusätzlich die sogenannte Fortführungsgebühr. In Baden-Württemberg beträgt diese 35% der Nettogebühr, die der ÖbVV (öffentlich bestellter Vermessungsingenieur) abrechnet.

Diese Übersicht hier dient nur als Überblick. Bitte beachten Sie das die genaue Höhe der Gebühr erst nach der Ausführung der Vermessung mit allen notwendigen Arbeitsschritten angegeben werden kann. Anders wie Sie es z.B. von einem Handwerker kennen ist es uns nicht möglich, ja nicht erlaubt, für die Leistungen im Bereich der Liegenschaftsvermessung ein verbindliches Preisangebot zu erstellen. Selbstverständlich ermitteln wir für Ihr Anliegen natürlich die zu erwartenden Kosten der Vermessung. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf, wir beraten Sie gerne.

Kosten Kataster
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